{"id":105,"date":"2021-08-26T14:03:57","date_gmt":"2021-08-26T12:03:57","guid":{"rendered":"https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/?page_id=105"},"modified":"2021-08-27T10:32:09","modified_gmt":"2021-08-27T08:32:09","slug":"standards","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/?page_id=105","title":{"rendered":"Standards"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-cover alignfull has-background-dim-40 has-nv-dark-bg-background-color has-background-dim\" style=\"min-height:630px;aspect-ratio:unset;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"2560\" height=\"1703\" class=\"wp-block-cover__image-background wp-image-299\" alt=\"\" src=\"https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-scaled.jpg\" style=\"object-position:40% 100%\" data-object-fit=\"cover\" data-object-position=\"40% 100%\" srcset=\"https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-scaled.jpg 2560w, https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-300x200.jpg 300w, https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-1024x681.jpg 1024w, https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-768x511.jpg 768w, https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-1536x1022.jpg 1536w, https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-2048x1363.jpg 2048w, https:\/\/agib.www7-staging-ssl.hgcloud.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/glenn-carstens-peters-npxXWgQ33ZQ-unsplash-930x620.jpg 930w\" sizes=\"auto, (max-width: 2560px) 100vw, 2560px\" \/><div class=\"wp-block-cover__inner-container is-layout-flow wp-block-cover-is-layout-flow\">\n<h1 class=\"has-text-align-center animated fadeIn has-white-color has-text-color wp-block-heading\">Standards f\u00fcr die Identifikation <br>lebender Personen nach Bildern.<\/h1>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center animated fadeIn has-white-color has-text-color\" style=\"font-size:23px\">Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln f\u00fcr Gutachten.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container is-layout-flow wp-block-group-is-layout-flow\">\n<div class=\"wp-block-buttons is-content-justification-center is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\"><\/div>\n<\/div><\/div>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<div style=\"height:80px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p>Fassung vom 16. Dezember 2011, ver\u00f6ffentlicht in http:\/\/Bildidentifikation.de.<\/p>\n\n\n\n<p>Erste Fassung 1999 ver\u00f6ffentlicht in: Anthropologischer Anzeiger 57\/2: 185-191, Deutsches Autorecht 4\/99: 188-189, Kriminalistik 4\/99: 246-248, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht NStZ 1999\/5: 230-232, Rechtsmedizin 9: 152-154.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a71. Arbeitsgruppe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Standards wurden urspr\u00fcnglich von folgenden Mitgliedern der Agib \u201eArbeitsgruppe Identifikation nach Bildern\u201c erstellt: Dr Dieter Buhmann, Homburg; Prof Dr Richard P Helmer, Bonn und Remagen; Prof Dr Uwe Jaeger, Jena; Prof Dr Dr Hans W J\u00fcrgens, Kiel; Prof Dr Rainer Knussmann, Hamburg; Prof Dr Friedrich W R\u00f6sing, Ulm (Vorsitzender); PD Dr Horst D Schmidt, Ulm; Prof Dr Johann Szilvassy, Wien; Prof Dr Dr Gerfried Ziegelmayer, M\u00fcnchen. (2) Die jetzige 4. Fassung wurde am 16. Dezember 2011 von den 20 Mitgliedern der Agib beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a72. Ziel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Ziel dieses Textes ist es, Auftraggebern, Beteiligten und Betroffenen eines Identit\u00e4tsgutachtens ein Grundverst\u00e4ndnis der wissenschaftlichen Prinzipien, Kriterien und Arbeitsregeln zu vermitteln, auch um die Qualit\u00e4t eines Gutachtens beurteilen zu k\u00f6nnen. (2) Es ist hingegen nicht Ziel, hier eine Zusammenfassung der zugrundeliegenden wissenschaftlichen Methodik der morphologischen Anthropologie (ein Teil der gr\u00f6\u00dferen Humanbiologie) oder der entsprechenden Methodik der Kriminalistik zu geben, daf\u00fcr sei auf die unten zitierte Literatur verwiesen, die Zugang zu weiteren Quellen gibt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Inhaltlich geht es hier um die Identifikation Lebender, also um sogenannte Bild-, Foto- oder Vergleichsgutachten, auf der Grundlage verschiedener Bildtr\u00e4ger (digitale Aufnahmen, Fotos vom Negativfilm, Videos und Videostandbilder, Gem\u00e4lde und Zeichnungen): (4) Die Bilder stammen meist von der \u00dcberwachungskamera einer Bank oder von einer Dokumentationskamera im Stra\u00dfenverkehr, und die darauf abgebildete(n) Person(en) wird (werden) mit Benannten verglichen. (6) Andere anthropologische oder kriminalistische Identifikationsverfahren sind nicht gemeint, also nicht die Skelettidentifikation oder der Vergleich von Fingerabdr\u00fccken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a73. Prinzip<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Identifikation gr\u00fcndet auf dem Prinzip der \u00c4hnlichkeit. (2) Sie wird im allgemeinen ganzheitlich und rasch eingesch\u00e4tzt und beurteilt, wobei es bei der Entscheidung zwischen identisch und nichtidentisch eine Tendenz zur Pr\u00e4gnanz gibt, d.h. zu einer Polarisierung zwischen den beiden M\u00f6glichkeiten. (3) Beim wissenschaftlichen Identit\u00e4tsgutachten hingegen werden diese drei Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und Pr\u00e4gnanztendenz vermieden. (4) Es werden vielmehr m\u00f6glichst detaillierte Einzelstrukturen benannt, die Analyse wird vor allem sorgf\u00e4ltig und nicht unbedingt schnell durchgef\u00fchrt, und es sind Zwischenstufen der \u00c4hnlichkeitseinsch\u00e4tzung m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a74. Rechtsgrundlagen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Erkennen von Gesichtern ist eine hoch entwickelte menschliche Grundf\u00e4higkeit. (2) Insofern ist die Identifikation von Personen normaler Bestandteil polizeilicher wie staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und prozessualer Beweisaufnahme. (3) Wenn allerdings Identit\u00e4tsaussagen strittig oder nicht eindeutig sind, ist ein wissenschaftliches Identit\u00e4tsgutachten geboten. (4) Dies gilt insbesondere im Strafprozess, da in diesem der Ermittlungsgrundsatz gilt. (5) Er bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. (6) Somit sind besonders hohe Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die unkritische \u00dcbernahme eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch einen Zeugen oder einer vermeintlich sicheren wissenschaftlichen Identifikation eine Hauptursache von Fehlurteilen ist. (7) Dies ist schon 1984 vom Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter bekr\u00e4ftigt worden; in einem Beschluss wurde eine Strafsache an das zust\u00e4ndige Landgericht zur\u00fcck verwiesen, weil ein beantragtes Identit\u00e4tsgutachten nicht eingeholt worden war (BGH 1 StR 411\/84) (8) Heute gibt es eine F\u00fclle von weiteren Entscheidungen, die Methodenelemente wie Abl\u00e4ufe festlegen (zB in Buck &amp; Krumbholz 2008, 2. Auflage voraussichtlich 2012).<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Des Weiteren gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel f\u00fcr den Angeklagten), d.h. das Gericht darf keine Zweifel an der T\u00e4terschaft des Angeklagten haben. (10) Diese Zweifel entfallen, sobald das Gericht die T\u00e4terschaft aufgrund des wissenschaftlichen Identit\u00e4tsgutachtens als erwiesen ansieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a75. Ger\u00e4te<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bei Tatbildern (Bezugsbildern) sollte auf das Original zur\u00fcck gegriffen werden, also den Videofilm, den Negativfilm oder die elektronische Bilddatei. (2) Die Vergleichsbilder sollten dem Tatbild in allen technischen Gr\u00f6\u00dfen entsprechen. (3) Besonders wichtig ist die \u00dcbereinstimmung in der Blickrichtung auf den Kopf; ist das bei vorhandenen Bildern nicht der Fall und behindert dies die Analyse, so sollten neue gefertigt werden. (4) Auch bei Tatbildern, die mit starker Kamera\u00fcberh\u00f6hung gewonnen wurden, sind die Vergleichsbilder so aufzunehmen. (5) Die Erkennbarkeit von Merkmalen kann durch schlechte Aufnahmen beeintr\u00e4chtigt sein; das wird bei jedem Merkmal oder Merkmalskomplex zus\u00e4tzlich zur eigentlichen \u00c4hnlichkeit der Form eingesch\u00e4tzt. (6) Ein Vergleich sollte m\u00f6glichst mit gleichen Medien vorgenommen werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer Person. (7) Beim Ger\u00e4teeinsatz sollte die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beachtet werden: so sollten bei Strafverfahren alle sinnvollen M\u00f6glichkeiten genutzt werden, auch das Nachstellen von Bildern des Benannten mit der urspr\u00fcnglichen \u00dcberwachungskamera. (8) Beim Einsatz technischer Mittel sind in einzelnen F\u00e4llen alternative Vorgehensweisen m\u00f6glich, insbesondere, wenn es durch das Verfahren erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a76. Merkmale<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Grunds\u00e4tzlich werden alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die auf den verglichenen Bildern erkennbar sind. (2) Unter Merkmal werden dabei feine zwei- bzw dreidimensionale Oberfl\u00e4chenformen verstanden; in der Regel sind solche Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile aufzul\u00f6sen. (3) Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes auch den einzelnen Merkmalskomplexen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen, Nase, Mund und Kinn zu widmen, au\u00dferdem dem Ohr und dem Hals. (4) Neben solchen morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch pers\u00f6nlichkeitstypische Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. (5) Eine a-priori bzw. allgemeine Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der genetischen Identifikation ist wegen der meist schlechten Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten Bev\u00f6lkerungsh\u00e4ufigkeit der morphologischen Merkmale nicht durchgehend fassbar. (6) Als Merkmal gilt nicht zB Nasenform (das ist eher ein \u00fcbergeordneter Merkmals-komplex), sondern detaillierter zB die Form des Nasenr\u00fcckens, dann weiter dessen Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel und Nasenseitenwand etc. (7) N\u00fctzlich ist die konzeptionelle Unterscheidung zwischen gro\u00dfr\u00e4umigen (groben, allgemeinen) und kleinr\u00e4umigen (feinen, spezifischen) Merkmalen. (8) Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist f\u00fcr die anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftspr\u00fcfung beschrieben, erforscht und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a77. Merkmalsauspr\u00e4gungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Ein Merkmal wie z.B. Nasenr\u00fcckenform kann Auspr\u00e4gungen (Pr\u00e4gungen) wie konvex, konkav, wellig oder gerade haben. (2) Die Verteilung in der Bev\u00f6lkerung ist vor allem dann wichtig, wenn die Zahl der erkennbaren Merkmale gering ist. (3) Bei einer hohen Zahl gut erkennbarer Merkmale spielt die H\u00e4ufigkeit kaum eine Rolle. (4) Die meisten Merkmalsauspr\u00e4gungen ver\u00e4ndern sich mit Reifung und Altern; daher sollte auf Zeitunterschiede zwischen Bildern geachtet werden. (5) Au\u00dferdem k\u00f6nnen Merkmale durch Mimik oder Kosmetik ver\u00e4ndert, in Folge von Vermummung oder Maskierung unkenntlich oder auch durch technische Einschr\u00e4nkungen (Artefakte) schwer erkennbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a78. Begutachtung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Ein schriftliches Gutachten ist gegen\u00fcber einem rein m\u00fcndlichen vorzuziehen. (2) Ist eine m\u00fcndliche Identifikation doch notwendig, weil zB keine geeigneten Vergleichsbilder zu beschaffen sind, so bedarf es einer vorausgehenden, sorgf\u00e4ltigen Analyse des Tatbildes, zB in Form einer Liste der erkennbaren Merkmale. (3) Es ist n\u00fctzlich, jedoch nicht unerl\u00e4sslich, im Gutachten die Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation darzulegen. (4) Unerl\u00e4sslich ist dagegen die vollst\u00e4ndige Behandlung aller Merkmale, die im begutachteten Fall beurteilbar sind. (5) Die einzelnen Merkmalsauspr\u00e4gungen sind detailliert zu beschreiben; dies dient der Nachvollziehbarkeit zur Beweisf\u00fchrung f\u00fcr oder gegen eine Identit\u00e4t und der juristischen wie sachlichen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit. (6) Dabei wird die \u00fcbliche und ver\u00f6ffentlichte morphologische Nomenklatur verwendet, mit Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen Begriffe. (7) Teilauftr\u00e4ge, zB nur \u00fcber die K\u00f6rperh\u00f6he oder ein Ohr, sollten nicht erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so sind Vorbehalte der eingeschr\u00e4nkten Verwertbarkeit anzuf\u00fchren. (8) Einseitige Fragestellungen, zB lediglich nach Ausschlussmerkmalen, sind nicht zu empfehlen. (9) Auch Kurzgutachten sind nicht zu empfehlen. (10) Die Einzelschritte der Identifikationsarbeit, die angewandten Prinzipien und die Annahmen zB zur Bildinterpretation, Merkmalsauspr\u00e4gung oder Merkmalsh\u00e4ufigkeit, sind ins Gutachten aufzunehmen. (11) Auch beim Aufbau des Gutachtens und bei den Formulierungen sollte ber\u00fccksichtigt werden, dass das Gutachten auch von morphologischen Laien verstanden werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a79. Vorauswahl<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) F\u00fcr den Fall, dass Verd\u00e4chtige wegen ihrer \u00c4hnlichkeit zum abgelichteten T\u00e4ter gefunden bzw benannt wurden, wird eine Vorauswahl (Vorselektion) aus der Bev\u00f6lkerung vorgenommen. (2) Folglich ist jeder der Benannten dem T\u00e4ter \u00e4hnlich, und die Beurteilung der \u00c4hnlichkeit mit Hilfe der H\u00e4ufigkeit von Merkmalen in der Bev\u00f6lkerung muss ver\u00e4ndert werden: un\u00e4hnlichen Merkmalen wird ein st\u00e4rkeres Gewicht gegeben und der Grad der \u00dcbereinstimmung sowie die Seltenheit der betreffenden Merkmalsauspr\u00e4gung muss h\u00f6her sein als ohne Vorauswahl. (3) Wichtig ist auch die \u00c4hnlichkeit in unauff\u00e4lligen Einzelheiten, insbesondere, wenn sie bei der Benennung durch Zeugen keine Rolle gespielt haben d\u00fcrften.<br>(4) F\u00fcr das Prinzip der Vorauswahl gilt die Einschr\u00e4nkung, dass Gesichter oft nur an Hand weniger Merkmale wieder erkannt werden. (5) Nur f\u00fcr diese Merkmale gilt dann die Vorauswahl. (6) Auch liegt eine nur eingeschr\u00e4nkte Vorauswahl vor, wenn innerhalb einer Familie gesucht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a710. Vorbehalte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jede Identifikation steht unter dem Vorbehalt, dass keine engen Blutsverwandten des Verd\u00e4chtigen bzw. Beschuldigten in Frage kommen. (2) Der Vorbehalt ist im Gutachten zu nennen. (3) Sollte doch ein Verwandter in Frage kommen, ist er am besten in die Beurteilung durch den Sachverst\u00e4ndigen aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Eine Identit\u00e4tspr\u00fcfung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine Ver\u00e4nderung des Aussehens stattgefunden hat, die auf dem Bilddokument nicht erkennbar ist. (5) Wenn dem Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt wurden, ist der Vorbehalt zu erheben, dass das Bild tats\u00e4chlich die beanspruchte Person abbildet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a711. Wahrscheinlichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Stets wird die Identit\u00e4tswahrscheinlichkeit eingesch\u00e4tzt. (2) Sie ist abh\u00e4ngig von der Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren H\u00e4ufigkeit in der Bev\u00f6lkerung. (3) Regeln der Mindestzahl von notwendigen Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der notwendigen Merkmale h\u00e4ngt untrennbar mit deren H\u00e4ufigkeit zusammen: \u00dcbereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann aussagekr\u00e4ftiger sein als \u00dcbereinstimmung in vielen h\u00e4ufigen Merkmalen. (4) Bei der Kombination von einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass einige Merkmale der Gestalt des Menschen miteinander korreliert sind. (5) Viele morphologische Merkmale lassen sich nur schwer quantifizieren, dann sch\u00e4tzt sie der Gutachter ein. (6) F\u00fcr das Endergebnis eines Gutachtens lassen sich nach Schwarzfischer Pr\u00e4dikatsklassen verwenden:<\/p>\n\n\n\n<p>Identit\u00e4t praktisch erwiesen<br>Identit\u00e4t h\u00f6chst wahrscheinlich<br>Identit\u00e4t sehr wahrscheinlich<br>Identit\u00e4t wahrscheinlich<br>Identit\u00e4t nicht entscheidbar<br>Nichtidentit\u00e4t wahrscheinlich<br>Nichtidentit\u00e4t sehr wahrscheinlich<br>Nichtidentit\u00e4t h\u00f6chst wahrscheinlich<br>Nichtidentit\u00e4t praktisch erwiesen<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Auch andere Bezeichnungen werden verwendet, bei gleicher Grundlage nach Schwarzfischer bzw Hummel. (8) Eine k\u00fcrzere Skala ist denkbar, bei der etwa die f\u00fcnf mittleren Klassen zu einer zusammen gezogen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Vom Prinzip her ist der Identit\u00e4tsausschluss einfacher als die Identit\u00e4tsfeststellung: bereits ein klarer Unterschied ist als Ausschluss zu werten. (10) Aber auch dort ist eine Wahrscheinlichkeit bzw. Beweisg\u00fcltigkeit einzusch\u00e4tzen, weil die Sicherheit der Erkennung von Merkmalen unterschiedlich ist, weil Merkmale sich ver\u00e4ndern k\u00f6nnen und weil sie ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a712. Gutachter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Ausbildungsgrundlage f\u00fcr einen sachverst\u00e4ndigen Identit\u00e4tsgutachter ist die profunde Kenntnis der allgemeinen menschlichen Morphologie einschlie\u00dflich ihrer Differenziale nach Geschlecht, Alter, Krankheit, Konstitution, sozialer Stellung und geografischer Herkunft, des weiteren eine detaillierte Kenntnis der speziellen Grundlagen der Identifikation und schlie\u00dflich der Erwerb breiter Erfahrung unter Mithilfe eines Erfahrenen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Stets muss sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik bewusst sein; es wird empfohlen, dies an geeigneten Stellen auch ausdr\u00fccklich zu formulieren. (3) Die allgemeinen Anforderungen an einen Gutachter gelten auch f\u00fcr das Gebiet der Identifikation: er muss sich stets seiner Kompetenz und seiner Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss mit h\u00f6chster Sorgfalt arbeiten, vorsichtig schlie\u00dfen und vollkommen unabh\u00e4ngig bleiben (Bayerlein 2002).<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Mitglieder der Agib, die Gutachten erstatten, werden in der Netzseite aufgef\u00fchrt. (5) Neue Mitglieder werden nach Pr\u00fcfung aufgenommen. Das Verfahren f\u00fcr die Neuaufnahme wie auch die Entscheidung der Neuaufnahme selbst geschieht im Konsens der zugelassenen Gutachter. (6) F\u00fcr die laufende Qualit\u00e4tssicherung wird ein Ringtausch von Gutachten (Audit) veranstaltet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Literatur<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Knu\u00dfmann R (1983) Die vergleichende morphologische Analyse als Identit\u00e4tsnachweis. Strafverteidiger 3, 127-129.<br>Knu\u00dfmann R (1988) Die morphologische Identit\u00e4tspr\u00fcfung. In: Knu\u00dfmann R (Hrg) Anthropologie. Band I\/1. Gustav Fischer, Stuttgart, 389-407.<br>Knu\u00dfmann R (1991) Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identit\u00e4tssgutachten. NStZ Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 11, 175-177.<br>Schwarzfischer F (1992) Identifizierung durch Vergleich von K\u00f6rpermerkmalen, insbesondere anhand von Lichtbildern. In: Kube E, St\u00f6rtzer O, Timm J (Hrg) Kriminalistik. Handbuch f\u00fcr Praxis und Wissenschaft. Bd l, 735-761.<br>Bayerlein W (2003) Praxishandbuch Sachverst\u00e4ndigenrecht. CH Beck, M\u00fcnchen, 3. Aufl.<br>R\u00f6sing Fw (2006) Identifikation von Personen auf Bildern. \u00a777 in G Widmaier Ed: M\u00fcnchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung. CH Beck-Verlag, M\u00fcnchen, 2534-2548.<br>Buck, J, Diekmann A, R\u00f6sing Fw (2006) Identifikationsgutachten. \u00a767 in W Ferner Hrg: Stra\u00dfenverkehrsrecht. 2. Aufl. Nomos-Verlag, Baden-Baden, 1069-1079.<br>Buck J, Krumbholz H, Hrg (2008) Sachverst\u00e4ndigenbeweis im Verkehrsrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:100px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fassung vom 16. Dezember 2011, ver\u00f6ffentlicht in http:\/\/Bildidentifikation.de. Erste Fassung 1999 ver\u00f6ffentlicht in: Anthropologischer Anzeiger 57\/2: 185-191, Deutsches Autorecht 4\/99: 188-189, Kriminalistik 4\/99: 246-248, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht NStZ 1999\/5: 230-232, Rechtsmedizin 9: 152-154. \u00a71. 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